AGB

Vertragsbedingungen

1. Die Treuhand ist eine Serviceeinrichtung des Bundesverbandes Deutscher Bestatter e. V., Düsseldorf, und des Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e. V., Düsseldorf (nachfolgend: „Kuratorium e.V.“). Sie wurde zur Sicherung der für zukünftige Bestattungen nicht anderweitig gedeckten Anteile der Gesamtkosten gegründet. Zu diesem Zweck nimmt die Treuhand bei Annahme des Vertragsangebotes des Treugebers auf Abschluss dieses Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrages eine Treuhandeinlage des Treugebers gemäß nachfolgender Ziffer 6. entgegen und gewährleistet ohne Kostenbelastung des Treugebers, dass der Erhalt des Wertes der Treuhandeinlage des Treugebers durch eine Global-Ausfallbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Kreditinstitutes gesichert wird.

2. Die Treuhand gewährleistet dem Treugeber ohne Kostenbelastung des Treugebers, dass ein in der Bundesrepublik Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenes Kreditinstitut spätestens unverzüglich nach Abschluss dieses Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags für die Auszahlung und ggf. Rückzahlung des Wertes der Treuhandeinlage eine Global-Ausfallbürgschaft zugunsten des Treugebers übernimmt. Der Treugeber erteilt dem Kuratorium e.V. Empfangsvollmacht für die jeweilige entsprechende Bürgschaftserklärung des die Global-Ausfallbürgschaft übernehmenden Kreditinstituts und für die Entgegennahme der jeweiligen Bürgschaftskunde. Die Verwahrung von Bürgschaftsurkunden für den Treugeber erfolgt durch den Kuratorium e.V. Der Treugeber erhält eine Bestätigung der Bürgschaftsübernahme sowie eine Bestätigung über die Höhe der eingezahlten Treuhandeinlage.

3. Im Gegenzug für die, für die Treuhand entgeltliche und den Treugeber kostenlose Sicherung der Treuhandeinlage durch eine Global-Ausfallbürgschaft nach Maßgabe vorstehender Ziffer 2., ist die Treuhand berechtigt, aber nicht verpflichtet, sämtliche ihr vom Treugeber nach Maßgabe dieses Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags zur Verfügung gestellte Treuhandeinlagen für ihre eigene Rechnung und nach ihrem Ermessen zu eigenen Anlagezwecken zu verwenden und anzulegen. Ein Rückzahlungsanspruch des Treugebers in Bezug auf die Treuhandeinlage im Falle einer wirksamen Kündigung dieses Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages nach Maßgabe nachstehender Ziffer 9., deren Erfüllung die Treuhand gewährleistet, bleibt hiervon unberührt.

4. Die Treuhand schuldet dem Treugeber in Bezug auf die Treuhandeinlage oder deren Verwendung nach Maßgabe vorstehender Ziffer 3. keine Verzinsung. Sie ist jedoch nach freiem Ermessen berechtigt, dem Treugeber während der Laufzeit des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags auf die Treuhandeinlage eine Verzinsung für einen frei von ihr zu bestimmenden Zeitraum und in frei von ihr zu bestimmender Höhe zu gewähren, ohne dass im Falle einer solchen Gewährung jedoch zugunsten des Treugebers ein Anspruch auf Verzinsung entsteht. Für den Fall, dass eine freiwillige Verzinsung gewährt wird, erhöhen gewährte Zinsen die Treuhandeinlage. Eine gesonderte Auszahlung freiwillig gewährter Zinsen erfolgt nicht.

5. Die Treuhand übernimmt neben der Verwahrung der Treuhandeinlage - vorbehaltlich nachfolgender Ziffer 7. - den Auftrag des Treugebers, dessen Bestattung gemäß den Regelungen dieses Vertrages, insbesondere gemäß der nachfolgenden Treugeberweisung bei einem Bestattungsunternehmen zu Lasten der Treuhandeinlage zu beauftragen.
Zur Durchführung der aus der Treuhandeinlage zu bestreitenden, zukünftigen Bestattung des Treugebers ist es erforderlich, dass der Treugeber zuvor eines oder mehrere der in der Anlage 1 zu diesem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag aufgeführten Vorsorgemodelle und – soweit gewünscht – zusätzliche Vorsorgepakete auswählt (in diesem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag werden Vorsorgemodelle und Vorsorgepakete nachfolgend zusammen auch „Vorsorgemodell“ oder „Vorsorgemodelle“ genannt).
Der Treugeber und die Treuhand vereinbaren, dass die zukünftige Bestattung des Treugebers nach Maßgabe dieses Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages durch die Treuhand nach dem/den folgenden vom Treugeber ausgewählten Vorsorgemodell(en) beauftragt werden soll (bitte durch Ankreuzen auswählen):

Der Treugeber und die Treuhand vereinbaren, dass die zukünftige Bestattung des Treugebers nach Maßgabe dieses Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrages durch die Treuhand nach dem/den folgenden vom Treugeber ausgewählten Vorsorgemodell(en) beauftragt werden soll.

VorsorgeHeute Wunschpakete

Als Vorsorgeregelung bietet die Treuhand folgende Modelle an:

VorsorgeHeute – Standard

  • Beratung, Organisation und Durchführung einer schlichten Erd- oder Feuerbestattung ohne Feier durch ein Partnerinstitut der Treuhand
  • Einfacher Sarg, Innenausstattung, Bekleidung, einfache Urne
  • Versorgung des Verstorbenen nach DIN EN 15017
  • .berführung im Stadtkreis, ggf. Erledigung der Formalitäten
  • Abschiednahme im Kreis der Familie, ohne Trauerfeier (zzgl. Gebühren für Friedhof, ggf. Kosten einer Kremation)
  • Aufgrund regionaler Besonderheiten können sich deutliche Abweichungen von den beschriebenen Leistungen ergeben

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsangebots des Treugebers mindestens ca. € 5.000,–. Wenn eine Bestattung im zuvor genannten Umfang gewünscht ist, sollte mindestens eine Absicherung durch eine Treuhandeinlage in Höhe des genannten Schätzpreises gewählt werden, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung einer solchen Bestattung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

VorsorgeHeute – Classic

  • Beratung, Organisation und Durchführung einer Erd- oder Feuerbestattung mit Feier durch ein Partnerinstitut der Treuhand
  • Massiver Sarg mit passender Innenausstattung, Bekleidung, Schmuckurne
  • Versorgung des Verstorbenen nach DIN EN 15017.
  • Zwei Überführungen im Stadtkreis und zum Krematorium, ggf. Rücküberführung der Urne, Erledigung der Formalitäten
  • Abschiednahme im Kreis der Familie mit christlicher oder weltlicher Trauerfeier, Trauerkarten und Blumendekoration des Sarges (zzgl. Gebühren für Friedhof, ggf. Kosten einer Kremation)
  • Aufgrund regionaler Besonderheiten können sich Abweichungen von den beschriebenen Leistungen ergeben

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsangebots des Treugebers mindestens ca. € 7.000,–. Wenn eine Bestattung im zuvor genannten Umfang gewünscht ist, sollte mindestens eine Absicherung durch eine Treuhandeinlage in Höhe des genannten Schätzpreises gewählt werden, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung einer solchen Bestattung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

VorsorgeHeute – Tradition

  • Beratung, Organisation und Durchführung einer traditionellen Erd- oder Feuerbestattung mit Trauerfeier durch ein Partnerinstitut der Treuhand. Als Beisetzungsform kann eine Seebestattung gewählt werden
  • Massiver, hochwertiger Sarg mit passender Innenausstattung, Bekleidung, hochwertige Schmuckurne

  • Versorgung des Verstorbenen nach DIN EN 15017

  • Zwei Überführungen im Stadtkreis, Erledigung der Formalitäten, Abschiednahme im Kreis der Familie, christliche oder weltliche Trauerfeier mit Dekoration und musikalischer Umrahmung, Trauerkarten, Blumenschmuck des Sarges (zzgl. Gebühren für Friedhof)

  • Aufgrund regionaler Besonderheiten können sich deutliche Abweichungen von den beschriebenen Leistungen ergeben

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsangebots des Treugebers mindestens ca. € 9.000,–. Wenn eine Bestattung im zuvor genannten Umfang gewünscht ist, sollte mindestens eine Absicherung durch eine Treuhandeinlage in Höhe des genannten Schätzpreises gewählt werden, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung einer solchen Bestattung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

VorsorgeHeute – Exklusiv

  • Beratung, Organisation und Durchführung einer exklusiven Erd- oder Feuerbestattung durch ein Partnerinstitut der Treuhand. Als Beisetzungsform kann eine Seebestattung gewählt werden
  • Exklusiver, massiver Sarg mit entsprechender Innenausstattung und Bekleidung oder einer exklusiven Schmuckurne • Versorgung des Verstorbenen nach DIN EN 15017
  • Aufbahrung zur Abschiednahme im Kreis der Familie
  • Zwei Überführungen im Stadtkreis, Erledigung der Formalitäten, Betreuung auf dem Friedhof zur christlichen oder weltlichen Trauerfeier mit Dekoration und musikalischer Umrahmung, Blumendekoration der Kapelle, Trauerkarten, Anzeige in der Tageszeitung, Danksagungen, großer Blumenschmuck des Sarges mit passendem Kranz (zzgl. Gebühren für Friedhof)
  • Aufgrund regionaler Besonderheiten können sich deutliche Abweichungen von den beschriebenen Leistungen ergeben

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsangebots des Treugebers mindestens ca. € 12.000,–. Wenn eine Bestattung im zuvor genannten Umfang gewünscht ist, sollte mindestens eine Absicherung durch eine Treuhandeinlage in Höhe des genannten Schätzpreises gewählt werden, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung einer solchen Bestattung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

Zusätzlich können nachstehende Vorsorgepakete vereinbart werden.

VorsorgeHeute – Gebührenpaket
Wenn keine Absicherung von regelmäßig anfallenden Friedhofskosten vorhanden ist, ist der Abschluss des Friedhofsgebühren-Paketes dringend zu empfehlen. Mit diesem Betrag sind in der Regel die Friedhofsgebühren abgedeckt. Sollte der Vorsorgebetrag die Gebühren aufgrund örtlicher Gebührensatzungen über- oder unterschreiten, wird der Überschuss an den Nachlass ausbezahlt oder es werden Nachzahlungen erhoben. Aufgrund regionaler Besonderheiten können sich deutliche Abweichungen von den beschriebenen Kosten ergeben.

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Angebots ca. € 4.000,–. Wir empfehlen eine Absicherung in entsprechender Höhe, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

VorsorgeHeute – Grabpflegepaket
Wer zusätzlich für die Grabpflege vorsorgen möchte, sollte das Grabpflegepaket abschließen. Mit diesem Betrag sind in der Regel die Kosten der Grabpflege abgedeckt. Sollte der Vorsorgebetrag das Entgelt für die Grabpflege über- oder unterschreiten, wird der Überschuss an den Nachlass ausbezahlt oder werden Nachzahlungen erhoben.

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Angebots ca. € 4.500,–. Wir empfehlen eine Absicherung in entsprechender Höhe, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

VorsorgeHeute – Grabmalpaket
Wer zusätzlich für ein Grabstein vorsorgen möchte, sollte das Grabmalpaket abschließen. Mit diesem Betrag sind in der Regel die Kosten eines einfachen Grabmals abgedeckt. Sollte der Vorsorgebetrag das Entgelt für das Grabmal über- oder unterschreiten, wird der Überschuss an den Nachlass ausbezahlt oder werden Nachzahlungen erhoben.

Der geschätzte Preis dafür beträgt zum Zeitpunkt des Angebots ca. € 4.500,–. Wir empfehlen eine Absicherung in entsprechender Höhe, ohne dass jedoch durch die Treuhand garantiert wird, dass die Treuhandeinlage zur vollständigen Bezahlung im Zeitpunkt des Ablebens ausreicht.

Zusatzleistungen

  • Anspruch auf eine kostenlose Erstberatung unter der Telefonnummer
    0180 5872837 bis zu 15 Minuten über Themen rund um die Bestattung durch einen Rechtsanwalt. Sie zahlen lediglich die Verbindungsgebühren in Höhe von 0,14 € pro Minute.
  • Eine Vorsorge-Card, die wie eine Scheckkarte immer mitgeführt werden sollte, damit im Leistungsfall sofort ersichtlich ist, dass eine Vorsorgeabsicherung besteht
  • Eine höchstmögliche Sicherheit Ihrer Einlagen sowie eine gute Rendite
  • Eine Interessenvertretung der Vorsorgenden in Form einer Schlichtungsstelle
  • umfassende Informationen zum Thema Bestattung durch Flyer, Berichterstattungen in den Medien und öffentliche Veranstaltungen zur Bestattungskultur, über die die Homepage des Bundesverbandes informiert: www.bestatter.de
  • Eine Auslandsrückholung zu den nachstehend genannten Bedingungen: Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. garantiert die Übernahme der Kosten für eine Auslandsrückholung innerhalb Europas bis max. € 5.200,– und außerhalb Europas bis max. 10.300 € ,– .Die Garantie umfasst eine Überführung aus dem Ausland auf direktem Weg zu einem Bestimmungsort in der Bundesrepublik durch Kraft- oder Luftfahrzeug nach den gesetzlichen und/oder den Bestimmungen des überführenden Luftfahrtunternehmens. Ausgeschlossen ist der Ersatz von Kosten, soweit ein anderer Kostenträger leistet, wenn der Tod unmittelbar oder mittelbar durch Ihre aktive Teilnahme an Kriegsereignissen verursacht wurde, wenn der Tod durch innere Unruhen verursacht wurde und Sie auf Seiten des Unruhestifters teilgenommen haben, bei Suizid (Selbsttötung). Die Garantieerklärung erfordert keine Gegenleistung und gilt für die Dauer des Bestattungsvorsorgevertrages.

    Zur Erbringung der Garantieleistung werden benötigt
    - der amtliche Nachweis über den Todeszeitpunkt und den Sterbeort,
    - eine Bestätigung der Todesart durch einen Arzt oder eine Polizeibehörde,
    - Kopien des Schriftwechsels mit dem Bestatter,
    - die Originalrechnung des mit der Überführung beauftragten Unternehmens in deutscher Sprache bzw. in beglaubigter Übersetzung. Mitteilungen, insbesondere die Meldung des Todesfalles, werden erbeten an:

    Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V.
    Cecilienallee 5
    40474 Düsseldorf
    Tel.:0211 1600820
    Fax:0211 1600870

    Darüber hinaus erhält der Vorsorgende eine Vorsorge-Card mit einer Notrufnummer.

Vertragsschluss
Mit seiner Nachricht an die Treuhand bekundet der Vorsorgende/Treugeber sein Interesse am Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages und einer Vereinbarung über die treuhänderische Verwaltung der eingezahlten Gelder (Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag). Die Treuhand wird sodann ein Angebot an den Vorsorgenden/Treugeber abgeben. An das Angebot ist die Treuhand bis zur schriftlichen Vertragsannahme durch den Vorsorgenden 14 Tage nach Absendung des Angebots gebunden. Der Bestattungsvorsorgevertrag und der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kommen durch die schriftliche Vertragsannahme durch den Vorsorgenden/Treugeber, die er der Treuhand zuleitet, zustande. Die Treuhand wird in diesem Fall dem Vorsorgenden/Treugeber eine gezeichnete Ausfertigung der Verträge übersenden.

Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag
Mit Unterzeichnung des von der Treuhand übermittelten Vertragsgesamtangebotes überweist der Vorsorgende/Treugeber den Vorsorgebetrag entsprechend dem von ihm gewählten Vorsorgemodell auf das Konto der Treuhand. Hinsichtlich der einzuzahlenden und eingezahlten Beträge vereinbaren die Beteiligten Folgendes:

  • Die Treuhand garantiert dem Vorsorgenden/Treugeber, die bei ihr eingezahlten Gelder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen und treuhänderisch zu verwalten.
     
  • Eine Bank/Sparkasse hat für die Auszahlung der Treuhandeinlage eine Global-Ausfallbürgschaft gegenüber dem Treugeber übernommen. Über diese Bürgschaft erhält der Treugeber eine Bestätigung.
     
  • Das Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. nimmt die Kontrollfunktion für den Treugeber wahr, und zwar zusätzlich zu den sonstigen vertraglichen Ansprüchen des Treugebers (insbesondere Recht auf Auskunftserteilung).
     
  • Die Auszahlung erfolgt im Sterbefall des Vorsorgeempfängers an den Bestatter, der die Bestattung durchgeführt hat.
     
  • Der Treugeber erhält jährlich einen Auszug über sein Kontoguthaben.

Kündigung
Kündigt der Vorsorgende/Treugeber den Bestattungsvorsorgevertrag und/oder den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag, erfolgt die Auszahlung an den Treugeber. Mit der Kündigung erlöschen alle bestehenden Leistungspflichten der Vertragsparteien aus dem Bestattungsvorsorgevertrag und dem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag.
Die Kündigung muss schriftlich (im Original und auf dem Postweg) erfolgen.

Schlussbestimmungen
Der Bestattungsvorsorgevertrag, der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag und diese AGB stellen die Gesamtheit der Abreden der Parteien dar. Alle Änderungen zu den Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Verträge unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.

6. Der Treugeber ist mit dem Zweck der Absicherung der Bestattungskosten für den Treugeber verpflichtet, an die Treuhand als Treuhandeinlage zur Bestreitung der nicht anderweitige gedeckten Kosten für seine Bestattung nach Maßgabe des/der von ihm ausgewählten Vorsorgemodell(e) einen Betrag in Höhe der Gesamtkosten Vorsorgemodelle zu zahlen.

Zusätzlich zur Treuhandeinlage zahlt der Treugeber einmalig an die Treuhand ein Vertragsabschlussentgelt in Höhe von 50,00 EUR.

Der Treugeber ist daher verpflichtet, an die Treuhand einen Gesamtbetrag, bestehend aus den Gesamtkosten der Vorsorgemodelle sowie dem Vertragsabschlussentgelt, zu zahlen.

Die Zahlung der Treuhandeinlage und des Vertragsabschlussentgeltes hat durch den Treugeber an die Treuhand unbar auf das folgende Konto unter Verwendung des nachfolgend vorgesehenen Verwendungszwecks zu erfolgen:

Empfänger: Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG
Konto: IBAN DE 25 3305 0000 0000 2345 67
Verwendungszweck: Treugeber: Antragsnummer, Vorname, Name, Wohnort

7. Die Bestattung muss von der Treuhand im Rahmen des in vorstehender Ziffer 5. genannten Auftragsverhältnisses mit dem Treugeber i) nur nach Maßgabe dieses Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrages, ii) erst nach Eintritt des Sterbefalls des Treugebers (im Falle mehrerer Treugeber, erst nach dem Ableben des ersten Treugebers und dann zunächst nur bezogen auf diesen), iii) nur im Umfang des/der gemäß vorstehender Ziffer 5. vom Treugeber ausgewählten Vorsorgemodells bzw. Vorsorgemodelle, und iv) nur sofern die vom Treugeber geleistete Treuhand-einlage die Kosten des/der vom Treugeber gewählten Vorsorgemodells bzw. Vorsorgemodelle im Zeitpunkt der Auftragsvergabe deckt/decken, beauftragt werden.

Die Treuhand ist nicht verpflichtet, die Bestattung zu beauftragen, solange ihr von den Erben des Treugebers keine behördliche Sterbeurkunde des verstorbenen Treugebers im Original zur Verfügung gestellt wurde.

Nur für den Fall, dass die vom Treugeber geleistete Treuhandeinlage die Kosten des/der vom Treugeber ausgewählten Vorsorgemodells bzw. Vorsorgemodelle im Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch die Treuhand nicht vollständig abdeckt/abdecken, und dass nicht gedeckte Mehrkosten des/der vom Treugeber ausgewählten Vorsorgemodells bzw. Vorsorgemodelle nicht von den der Treuhand bekannten Erben des Treugebersauf erste Anforderung übernommen werden, ist die Treuhand berechtigt, für den Treugeber zu Lasten der geleisteten Treuhandeinlage eine Bestattung nach Maßgabe eines anderen Vorsorgemodells, dessen Kosten von der geleisteten Treuhandeinlage gedeckt wären, nach eigenem Ermessen der Treuhand zu beauftragen. Zur Klarstellung: eine Verpflichtung zur Ermittlung der Erben des Treugebers wird damit nicht von der Treuhand übernommen.

8. Die Auszahlung der Treuhandeinlage erfolgt nach Eintritt des Sterbefalls des Treugebers und nach Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde des Treugebers im Original sowie unter der Voraussetzung der Vorlage einer Bestattungskostenrechnung ausschließlich an das nach Maßgabe vorstehender Ziffer 5. vom Treugeber ausgewählte bzw. von der Treuhand auszuwählenden Bestattungsunternehmen.

9. Das Vertragsverhältnis hat ohne Kündigung zunächst eine Laufzeit von zwei Jahren. Es kann von dem Treugeber und der Treuhand ganz oder in Bezug auf die Treuhandeinlage in Höhe eines vom Treugeber zu bestimmenden Teilbetrages ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist im Erbfall für die Erben des Treugebers als Rechtsnachfolger des Treugebers ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für den Treugeber und die Treuhand unberührt. Wird das Vertragsverhältnis nicht bis zum jeweiligen Laufzeitende gekündigt (wobei maßgeblich der Zugang der Kündigung ist), so verlängert es sich automatisch und stillschweigend auf unbestimmte Zeit. Es kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung bleibt unberührt.

10. Zusätzlich zu den vorstehend genannten Leistungen erhält der Treugeber von der Treuhand als Gegenleistung die (bedingten) Leistungen gemäß Anlage 2 Bedingungen für Zusatzleistungen, das heißt folgende Leistungen: Kostenerstattung Auslandsrückholung, Vorsorge-Card, Notfallnummer, juristische Erstberatung, Schlichtungsstelle und Rechtsschutz.

11. Bei Streitigkeiten zwischen der Treuhand und dem Treugeber kann sich der Treugeber unbeschadet seines Rechts, die zuständigen Gerichte anzurufen, mit seiner Beschwerde auch an die Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank wenden (Postfach 10 06 02, 60006 Frankfurt am Main, Tel.: 0049 69 9566-33232, E-Mail: schlichtung@bundesbank.de), wenn es für die Streitigkeit keine zuständige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt. Einzelheiten sind im Internet unter: www.bundesbank.de abrufbar. Die Treuhand weist darauf hin, dass sie weder bereit noch verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

12. Die vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Treugeber und der Treuhand und dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Kommunikations- und Vertragssprache sowie die Sprache, in der die in der Widerrufsbelehrung gemäß nachstehender Ziffer 13. genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, ist Deutsch.

13. Widerrufsbelehrung

Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1 – Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG
Cecilienallee 5
40474 Düsseldorf
Telefax: 0049 211 16008-70
E-Mail: treuhand@bestatter.de

Abschnitt 2 – Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:

1. die Identität des Unternehmers; anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung;
2. die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde;
3. die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;
4. die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt;
5. den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
7. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
8. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;
9. die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;
10. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
11. eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
12. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Widerrufsbelehrung genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
13. den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen.

Abschnitt 3 – Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

14. Dieser Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag kommt erst zustande, wenn die Treuhand die auf den Abschluss des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags gerichteten Erklärungen der/des Treugeber/s durch Annahmeerklärung angenommen hat. Die Treuhand kann die Annahme des Vertrags innerhalb von 30 Kalendertagen erklären, gerechnet nach Einreichung des von dem/ den Treugeber/n unterzeichneten Vertragsformulars durch den Treugeber bei dem diesen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag vermittelnden Unternehmen. Eine Unterzeichnung des Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrags durch die Treuhand ist für dessen Zustandekommen nicht erforderlich. Der/die Treugeber verzichten gegenüber der Treuhand gemäß § 151 Satz 1, 2. Alternative BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung. Dass der Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag durch Annahme seitens der Treuhand zustande gekommen ist, erkennt/erkennen der/die Treugeber spätestens durch den Erhalt einer Bestätigung der in diesem Vertrag vorgesehenen Bürgschaftsübernahme und einer Bestätigung über die Höhe der eingezahlten Treuhandeinlage nach Maßgabe von Ziffer 6. der Vertragsbedingungen zum Bestattungsvorsorge- Treuhandvertrag.

 

Bedingungen für Zusatzleistungen zum Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag

1. Auslandsrückholung:

a) Gegenstand der Leistungspflicht
Die Treuhand erstattet die nachgewiesenen Kosten der Überführung im Umfang gemäß nachstehendem Unterabsatz c) von sterblichen Überresten des Vorsorgeempfängers aus dem Ausland auf dem direkten Weg zum ersten angegebenen Bestimmungsort in der Bundes-republik Deutschland (d. h. bei Flügen der erste Ankunftsflughafen in der Bundesrepublik Deutschland, bei Überführung per PKW der Unternehmenssitz des Vertragsbestatters) per Kraft- oder Luftfahrzeug. Der direkte Weg ist bei einem Transport mit Kraftfahrzeug die kürzeste Autobahnverbindung und bei einem Lufttransport die kürzeste Direktverbindung und – soweit diese nicht vorhanden ist – die Verbindung mit den wenigsten Umladeorten. Die vorgenannte Leistung steht unter der Bedingung, dass

  • der Vorsorgeempfänger seinen ersten Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, und
  • eine Treuhandeinlage in Höhe von mindestens 2.000,00 € je Vorsorgeempfänger auf Grundlage dieses Vertrages eingezahlt ist, und
  • der Tod des Vorsorgeempfängers innerhalb der ersten fünfundvierzig Kalendertage einer jeden Auslandsreise des Vorsorgeempfängers eintritt. Die Leistungspflicht der Treuhand im Rahmen der Auslandsrückholung ist ausgeschlossen, soweit ein Dritter leistungspflichtig ist oder eine Kostenerstattung/Entschädigung vom Vorsorgeempfänger aus anderen Verträgen beansprucht werden kann (z. B. Reisever-sicherung, Mitgliedschaft im ADAC, Kreditkarte).

b) Ausschluss der Leistungsverpflichtung
Die Leistungsverpflichtung der Treuhand zur Erstattung der Überführungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Tod des Vorsorgeempfängers

  • unmittelbar oder mittelbar durch die aktive Teilnahme an Kriegsereignissen verursacht wurde, und/oder
  • durch innere Unruhe verursacht wurde, sofern der Vorsorgeempfänger auf Seiten des Unruhestifters an der Unruhe teilgenommen hat, und/oder
  • durch ihn vorsätzlich herbeigeführt wurde (Suizid).

c) Umfang der Kostenerstattung
im vorgenannten Leistungsfall leistet die Treuhand die tatsächlichen entstandenen und nachgewiesenen Kosten, jedoch maximal je Vorsorgeempfänger:

  • 5.200,00 € für den im europäischen Ausland verstorbenen Vorsorgeempfänger,
  • 10.300,00 € für den im außereuropäischen Ausland verstorbenen Vorsorgeempfänger.

Soweit es gesetzlichen Bestimmungen am Sterbeort des Vorsorgeempfängers oder Bestimmungen des überführenden Luftfahrtunternehmens vorschreiben, sind im Rahmen des genannten Leistungsumfanges die Kosten eines .berführungssarges inbegriffen.
Die Höchstersatzleistung für den .berführungssarg im Sterbefall beträgt hierfür anteilig je Vorsorgeempfänger:
1.100,00 € für im Ausland verstorbene Personen.

d) Voraussetzung für die Kostenerstattung
Vom Anspruchsberechtigten vorzulegende Unterlagen sind:

  • Amtlicher Nachweis über Todeszeitpunkt und Todesart (Sterbeurkunde)
  • Bestätigung der Todesart durch einen Arzt oder der Polizeibehörde
  • Schriftwechsel mit dem Bestatter im Ausland
  • Originalrechnung aller erstattungsfähigen Kosten, insbesondere der Fluggesellschaft oder der Überführungsfirma
  • Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes im Ausland Die Nachweise sind als Voraussetzung zur Begründung des Erstattungsanspruches auf Anforderung der Treuhand in amtlicher Übersetzung oder durch einen staatl. vereidigten oder zertifizierten Übersetzer vorzulegen. Die gesamte Abwicklung der Kostenerstattung erfolgt über das Bestattungsunternehmen.

2. Vorsorge-Card
Jeder Vorsorgeempfänger erhält eine Vorsorge-Card, damit im Todesfall sofort ersichtlich ist, dass eine Bestattungsvorsorge besteht.

3. Notfallnummern
Dem Vorsorgeempfänger steht eine 24 Stunden erreichbare Notfallnummer (+49 211 1600-88) zur telefonischen Beratung, Betreuung bei allen Fragen zum Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zur Verfügung.

4. Juristische Erstberatung
Der Vorsorgeempfänger kann auf Wunsch eine kostenfreie telefonische juristische Erstberatung (bis zu 15 Minuten) in allen Fragen rund um die Bestattung in Anspruch nehmen. Dieser Service steht unter der Telefonnummer +49 180 5852837 bzw. 0180-5-TRAUER montags bis donnerstags von 10:00 bis 16:00 Uhr und freitags von 10:00 bis 12:00 Uhr zur Verfügung. Es fallen Verbindungsgebühren in Höhe von derzeit 0,14 €/Min. (Festnetz) und davon abweichend über Mobilfunk max. 0,42 €/Min. an.

5. Schlichtungsstelle
Im Streitfall mit einem Bestattungsunternehmen steht dem Vorsorgeempfänger die kostenfreie Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle beim Kuratorium Deutsche Bestattungskultur e.V. zum Versuch einer gütlichen Einigung offen. Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der jeweiligen Schlichtungsordnung geregelt.

6. Rechtsschutz
Die Treuhand übernimmt unter der kumulativen Bedingung
(i) dass eine eigene rechtliche Prüfung der Treuhand anhand der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung zu dem Ergebnis eines bestehenden Anspruches des Vorsorgeempfängers gegen die Sozialverwaltung im nachgenannten Sinne, oder einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dieser einen derartigen Anspruch im nachgenannten Sinne hat und
(ii) der Benennung des beauftragten Rechtsanwaltes durch die Treuhand, und
(iii) mindestens 50 % der gesamten Vorsorgesumme über den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag finanziell abgesichert sind, im Streitfall das Kostenrisiko (Anwalts- und Gerichtskosten) zur Durchsetzung der berechtigten Ansprüche des Vorsorgeempfängers gegenüber dem Sozialamt, bezüglich der Beantragung einer Sozialleistung bezogen auf den Todesfall des Vorsorgeempfängers. Dies gilt soweit die Streitigkeit mit dem Sozialamt im Zusammenhang mit der Frage steht, ob der zum Zweck der Bestattungsvorsorge mit der Treuhand geschlossene Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag zum sogenannten Schonvermögen zählt.

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